Jugendschutz im eBook

Für Autor*innen bieten eBooks derzeit eine ideale Möglichkeit, ihre Texte so einfach wie noch nie einem großen Publikum anzubieten. Durch Selfpublishing-Programme wie Kindle Direct Publishing oder Book on Demand ist es ein Leichtes, die eigenen Geschichten selbstständig im Internet anzubieten. Der Kreativität und den Themen sind dabei bisher nur wenige Grenzen gesetzt; da man selten von einem größeren Publikumsverlag vertreten wird, hat man eine ganz individuelle Freiheit, welche konsequent mit der alleinigen Verantwortung über Erfolg und Misserfolg verbunden ist. Autor*innen werden so oft zu ihrer eigenen Marketingabteilung. Doch gerade diese glücklichen Zeiten von uneingeschränktem Verkauf und Werbung könnten bald der Vergangenheit angehören.

Ab in den Giftschrank

Aktuell mehren sich Artikel, die über geplante Änderungen bei der Zugänglichkeit von eBooks berichten. Diese Änderungen müssen als drastisch bezeichnet werden: In einem Text auf lesen.net geht es um FSK-Zwang, in einem anderen Artikel des Börsenblatts um die Einschränkung des Verkaufs jugendgefährdender eBooks vor 22 Uhr. Die Diskussion basiert darauf, dass digitale Texte, anders als gedruckte Bücher, eben nicht als Buch, sondern als Telemedium gelten. Bei Büchern dürfen nicht indizierte, aber jugendgefährdende Titel, frei verkauft werden. Telemedien fallen allerdings unter den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und machen so eine ‚freiwillige Selbstkontrolle‘ nötig, welches es bei Filmen (FSK) und Videospielen (USK) bereits gibt. Wird ein Titel anhand dieser Selbstkontrollen als jugendgefährdend eingestuft, darf er Jugendlichen nicht mehr frei zugänglich gemacht werden.

Die beiden oben zitierten Artikel bieten nun zwei Varianten an, wie diese Einschränkung umsetzbar sein könnte. Entweder müsste es auf den Einkaufsportalen eine Art Altersschranke geben, geregelt etwa durch die Nummer des Personalausweises. Oder aber, man bedient sich am filmischen Vorbild und verkauft eingeschränkte Titel nur noch zwischen 22 und 6 Uhr. Beide Modelle erscheinen mit Blick auf die Möglichkeiten von digitalen Verkaufsportalen und dem gegenwärtigen Einkaufsverhalten fraglich. Amazon verlangt zum Beispiel für Produkte ‚ab 18‘ zusätzlich einen generellen Aufpreis von fünf Euro und eine „eigenhändige Übergabe“ durch den Zulieferer. Für downloadbare ‚ab 18‘-Inhalte ist zusätzlich eine Personalausweisnummer nötig, Schenkungen sind nicht erlaubt.

Technisch wirft die Umsetzung möglicher Einschränkungen also einige Fragen auf. Dass sich Autor*innen von eBooks von derartigen Überlegungen in ihrer Existenzgrundlage bedroht fühlen könnten, ist nachvollziehbar. Manche Selfpublisher kalkulieren bereits jetzt mit derart geringen Erlösen pro Verkauf, dass eine zusätzliche Gebühr einer Prüfstelle schmerzhaft spürbar werden würde. Und sollte der eigene Titel als jugendgefährdend eingestuft werden, ist ein Einbruch des Absatzes unter den aktuell diskutierten Methoden gewiss. Hinzu kommt, dass es bisher auch noch kein System gibt, dass eine Einstufung von selbstpublizierten Texten vornehmen würde. Es stellt sich daher die Frage, ob es wirklich sinnvoll ist, Schreibende von digitalen Texte demnächst zu einem Schattendasein in den dunklen Seitenstraßen großer Buchhandlungen zu verdammen, wo sie mit leise raunender Stimme ihre Texte zum ‚Direct-Download‘ anbieten, während ihre Print-Kollegen und -Kolleginnen im Gebäude ihre gedruckten Geschichten einem minderjährigen Publikum präsentieren.

Über die Funktion von Gatekeepern

Betrachtet man die Debatte unter der Prämisse eines kinder- und jugendliterarischen Handlungssystems, wie es von Ewers (2012) entwickelt wurde, kann man von den verschiedenen Verkaufsplattformen als Vermittlern der Literatur sprechen. Große Verkaufsportale für gedruckte und digitale Literatur sind grundlegend neutrale Vermittler: Titel werden in das System eingespeist und zum Verkauf angeboten, die Werbetexte stammen von den Verlagen, Marketingabteilungen und Autoren und Autorinnen selbst und auch die Bewertung der Werke wird den zahlenden und anschließend eventuell rezensierenden Kunden überlassen. Diese Handlungssysteme sind grundlegend nur gesetzlichen Einschränkungen unterworfen, also ebensolcher Regelungen, wie einem möglichen Verkaufsverbot zwischen 6 und 22 Uhr. Ewers beschreibt einen eingreifenden Vermittler als jemanden, „der seine eigene Literaturauffassung von angemessenem Leseverhalten ins Spiel“ (Ewers 2012, S. 38) bringt. Einem solchen Vermittler komme eine Gatekeeper-Funktion zu. Klar ist, dass diese Form der Vermittlung auf die vorliegende Situation nicht zutrifft. Es geht nicht um das Lese-, es geht vielmehr um das Kaufverhalten der Konsumenten. Wann sie die jugendgefährenden Texte lesen, spielt keine Rolle, der Schaden wäre bereits entstanden, wenn der Text gekauft wurde. Der Begriff des Gatekeepers lässt sich für diese Debatte fruchtbar machen: Das zur Zeit noch offene Tor wird durch eine staatliche Instanz, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, heruntergelassen, es wird Kindern und Jugendlichen damit erschwert, an diese Inhalte heranzukommen, was letztlich doch auf eine starke Lenkung des Handlungssystems hinausläuft.

Können Medien gefährlich sein?

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor unangemessenen Inhalten ist kein schlechtes Anliegen. Selbst wenn man der Meinung ist, dass die Inhalte immer auf dem einen oder anderen Weg zum Rezipienten führen, muss das nicht zwingend heißen, dass man gar keine Versuche unternimmt, diesen Weg ein wenig zu erschweren. Um besser über Sinn und Unsinn der Maßnahme urteilen zu können, ist eine weitere Überlegung notwendig: Was genau wird in dieser Diskussion eigentlich als das Gefährdende angesehen?

Wie zu Beginn beschrieben, dürfen gedruckte Bücher mit jugendgefährdenden Inhalten qua Ausnahme dennoch an Kinder- und Jugendliche verkauft werden. Da eBooks nicht als Buch gelten, greift diese Ausnahme nicht. Für diese Differenzierung kann man Gründe anführen: Ein digitaler Text kann mehr sein als eine genaue Kopie seines gedruckten Pendants. Es gibt viel mehr Möglichkeiten der Erweiterung und der Einbettung anderer Medienformen, wie Bild-, Video- und Audiodateien oder Hyperlinks auf externe Inhalte. Je nach Form des eReaders, also des Abspielgeräts, herrschen Einschränkungen, wie diese Quellen integriert werden können. Man kann ausgiebig darüber diskutieren, ob etwa die Beschreibung einer gewalttätigen Szene noch plakativer wird, wenn den Worten ein illustrierendes Bild hinzugefügt wird. Nicht abzustreiten ist aber, dass in diesem Fall die Medienform eine andere Qualität erhält. Dieser Unterschied könnte es rechtfertigen, eBooks einzuschränken.

In einer anderen Situation ist dies aber nicht der Fall. Wenn ein digitaler Text die angesprochene genaue Kopie eines gedruckten Textes ist, gibt es keine inhaltlichen Unterschiede mehr. Eine Differenz wäre nur noch in der Form des Mediums herzustellen, in einem Qualitätsunterschied zwischen der gedruckten Seite und dem Bildschirm eines eReaders. Dieses Szenario dürfte gegenwärtig noch deutlich häufiger vorkommen, als eine medial aufbereitete digitale Textversion. Wie ein Text in einer seiner materiellen Formen die Jugend gefährden, sie aber in einer anderen Form nicht negativ beeinflussen soll, ist nicht zu verstehen. Die Legitimation entstünde dann nur durch die theoretische Möglichkeit der Veränderbarkeit des eTexts.

Jugendschutz zeitgemäß anpassen

Ob der Jugendschutz in Deutschland in seiner aktuellen Form noch zeitgemäß ist, darf in Frage gestellt werden. Nimmt man das hier verhandelte Beispiel als Ansatzpunkt, wird schnell deutlich, dass zumindest die Regelungen für die Medienformen nicht mehr als zeitgemäß gelten können. Es ist sinnvoll, eBooks nicht einfach nur als elektronische Bücher anzusehen, auch wenn der Name es noch so sehr suggerieren mag. Genauso sinnvoll ist es jedoch, eBooks nicht einfach mit Filmen und Videospielen gleichzusetzen. Beschränkt man die Zugänglichkeit von eBooks, müssten konsequenterweise inhaltlich identische Bücher ebenso bedacht werden. Und wenn man diese schon einschränkt, mit welchem Recht würde es überhaupt noch Ausnahmen von dieser Regel geben?

Da dieser kulturelle Rückschritt hoffentlich von niemandem gewünscht ist, wird offensichtlich, dass eine zeitgemäße Aktualisierung des Jugendschutzes angebracht ist. Wenn diese sich von der Erfahrung leiten lässt, dass Kinder und Jugendliche in den letzten Jahrzehnten trotz des Konsums von jugendgefährdenden Texten scheinbar nicht in ihrer Entwicklung gestört wurden, könnte es doch durchaus denkbar sein, die strengeren Regeln für eBooks und Co ebenfalls noch einmal zu überdenken.

Medien

EBooks nach 22 Uhr und die EU-Holzverordnung. URL: http://www.boersenblatt.net/artikel-jugendschutz_und_papierqualitaet.970842.html [Letzter Aufruf: 28.06.2015]. Webartikel.

Ewers, Hans-Heino: Literatur für Kinder und Jugendliche. Eine Einführung. 2. Auflage.Paderborn: W. Fink. 2012. Monographie.

Haupt, Johannes: Jugendschutz. FSK-Zwang für eBooks soll kommen. URL: http://www.lesen.net/diskurse/jugendschutz-fsk-zwang-fuer-ebooks-soll-kommen-20356/ [Letzter Aufruf: 28.06.2015]. Webartikel.

 

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